Rechnungsvorlage für einen Autoverkauf erstellen

Möchten Sie als Privatperson einen Autoverkauf tätigen, kann es sein, dass Ihr Käufer eine Rechnung verlangt. Dann sollte diese Rechnung den gesetzlichen Anforderungen genügen. Als Gewerbetreibender müssen Sie ohnehin eine korrekte Rechnung erstellen. Mit Hilfe unseres Onlinegenerators können Sie leicht eine korrekte Rechnung fertigen und als PDF anfordern oder unsere Rechnungsvorlage als Word – oder Excel Datei herunterladen.

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Unsere Rechnungsvorlagen für den Autoverkauf

Rechnungsvorlage für einen Autoverkauf Unsere Rechnungsvorlagen für den Autoverkauf beinhalten all die erforderlichen Angaben, welche das Finanzamt verlangt, um die für den Kauf eines Autos getätigten Kosten eventuell steuerlich geltend machen zu können. Sie sind in jeglicher Beziehung rechtssicher. Zudem wird differenziert zwischen Rechnungen für den gewerblichen Verkauf sowie den privaten Verkauf eines Autos.

Bei einer privaten Autoveräußerung wird die Rechnung regelmäßig „brutto gleich netto“ ausgestellt. Als Privatperson ist dieses Rechtsgeschäft für Sie nämlich grundsätzlich umsatzsteuerneutral, sodass Sie, wie es aus unseren Rechnungsvorlagen auch ersichtlich ist, keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen müssen. Insoweit sollten Sie in Ihrer Rechnung Ihren Vertragspartner auf diesen Umstand gesondert hinweisen. Am besten mit der Formulierung, dass es sich gem. der Vorschrift des § 19 des Umsatzsteuergesetzes um eine sog. umsatzsteuerfreie Leistung gehandelt hatte. Als gewerblicher Autohändler müssen Sie hingegen regelmäßig die Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

Was anderes gilt lediglich dann, wenn Sie beim Finanzamt als sog. Kleingewerbetreibender geführt werden. In diesem Fall müssen Sie ausnahmsweise im Rahmen der Rechnungslegung gleichfalls keine Umsatzsteuer ausweisen.

Anforderungen an eine korrekte Rechnungslegung

Die korrekte Rechnung muss zunächst zwingend die vollständigen Angaben des Verkäufers beinhalten. Neben dem Nachnamen ist daher mindestens ein ausgeschriebener Vorname anzugeben. Handelt ein Verkäufer in einer bestimmten Rechtsform, muss die komplette Firmenbezeichnung einschließlich der Rechtsform erfasst werden. Fehlen dürfen natürlich auch nicht die Angaben zum Wohnsitz bzw. Firmensitz des Verkäufers.

Angegeben werden müssen zudem die Rechnungsnummer sowie die Kundennummer. Die letzteren Angaben sind prinzipiell lediglich für den gewerblichen Autoverkauf zwingend vorgeschrieben. Weiter muss der Kaufpreis als solcher explizit ausgewiesen werden. Besteht Umsatzsteuerpflicht, muss sich aus der Rechnung folglich der Nettokaufpreis, die Umsatzsteuer von 19% sowie der sich daraus ergebende Bruttokaufpreis ergeben. Werden bei der zu erstellenden Rechnung hier Fehler gemacht, so kann die Käuferseite die Kosten für den Autokauf im Zweifel nicht von der Steuer absetzen.

Sinnvoll ist es, im Rahmen der Rechnungslegung den genauen Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises mitzuteilen. Die Angabe der Fälligkeit ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber regelmäßig sinnvoll, sofern nicht gleich bezahlt wird. Solch ein Zahlungsziel beträgt häufig 14 Tage. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Kaufpreis eingeht, so gerät Ihr Vertragspartner in Verzug. Sie sollten daher auch nicht vergessen, in Ihrer Rechnung Ihre genaue Bankverbindung mitzuteilen. Damit Ihr Vertragspartner den Kauf eines Kraftfahrzeugs überhaupt mit Erfolg als Betriebsausgabe geltend machen kann, ist in der Rechnung das konkrete Datum des Kaufvertrages bzw. das Datum der Übergabe des Fahrzeugs zu bezeichnen. Dieses Datum kann, aber muss nicht zwingend mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen.

Zu den weiteren spezifischen Inhalten einer Rechnung für einen Autoverkauf gehören genaue Angaben zu dem Verkaufsobjekt. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die konkrete Bezeichnung des veräußerten Fahrzeugtyps bzw. der Automarke einschließlich der Fahrgestellnummer dieses Fahrzeugs. Der Vollständigkeit halber sollten noch Angaben zum Datum der Erstzulassung und des Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgen.

Zu den essentiellen Pflichtangaben einer Rechnung gehört unbedingt die Benennung der Steuernummer, wenn Sie bei einem Autoverkauf als Gewerbetreibender agieren. Handeln Sie als Privatperson müssen Sie Ihre Steuernummer nicht angeben.

Die Pflicht zur Rechnungslegung

Wenn Sie ein Fahrzeug als Privatperson an eine weitere Privatperson verkaufen, bedarf es im Prinzip keiner gesonderten Rechnungslegung. Dies liegt daran, dass der Käufer als Privatperson die Kosten für den Autokauf steuerlich gar nicht absetzen kann. Ganz anders sieht es natürlich beim sog. gewerblichen Autokauf aus. Hier benötigt der Käufer eine korrekte Rechnung, um diese beim Finanzamt als Beleg für die getätigten Betriebsausgaben im Rahmen seiner Steuererklärung einreichen zu können. Verlangt Ihr Vetragspartner bei einem rein privaten Autoverkauf allerdings eine gesonderte Rechnung, dann werden Sie um eine korrekte Rechnungslegung nicht herumkommen.

Unsere Rechnungsvorlagen beinhalten jedenfalls alle notwendigen Angaben, sei es, dass Sie als Privatperson als Kleinunternehmer oder als normaler Unternehmer eine Rechnung erstellen müssen.

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