Rechnungsvorlage für eine Dienstleistung

Sie sind Dienstleister und möchten nun Ihre erbrachte Leistung ordnungsgemäß dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Die Rechnung können Sie zügig und simpel online erstellen.
Bei unserem Onlinegenerator haben Sie die Möglichkeit, die Rechnungsdaten einfach in die Rechnungsvorlage einzutragen. Die Rechnung ist dann als PDF zu downloaden. Alternativ steht Ihnen die Vorlage als Word oder Excel Datei zur Verfügung.Jetzt Rechnung schreiben

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Rechnungsvorlage für Dienstleister

Eine Rechnungsvorlage, so wie wir sie anbieten, stellt eine enorme Erleichterung für Dienstleister dar. Vor allem für solche, die noch am Anfang Ihrer Beschäftigung stehen, ist eine Rechnungsvorlage hilfreich, um die Dienstleistung ordnungsgemäß zu erfassen.

Besonderheiten einer Rechnungsvorlage für Dienstleister

Rechnung für eine DienstleistungEgal ob gewerbliche oder freiberufliche Dienstleister: Sofern der Umsatz vom Vorjahr den Gesamtbetrag von 17.500Euro nicht übersteigt und der aktuelle Umsatz voraussichtlich gesehen die 50.000 Euro-Grenze nicht überschreitet wird, wird ein Dienstleister als Kleinunternehmer behandelt.

Dies bedeutet, dass an das Finanzamt keine Umsatzsteuer abzuführen ist, weshalb keine Umsatzsteuer auf den Nettobetrag draufzusetzen ist. Dies muss auf der Rechnungsvorlage erkenntlich sein. Dazu ist der Hinweis „nicht umsatzsteuerpflichtig nach § 19 UStG“ in der Rechnung anzugeben. Abgesehen davon ist die Rechnung eines Kleinunternehmers mit der eines Gewerbetreibenden deckungsgleich.

Inhalte einer Rechnungsvorlage für Dienstleister

In einer Rechnung sollte erkenntlich sein, wer Dienstleister und wer Auftraggeber ist. Dazu müssen jeweils die Namen und die Adressen genannt werden. Falls der Dienstleister bereits eine Steuernummer vom Finanzamt erteilt bekommen hat, muss diese auch genannt werden. Andernfalls muss zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden.

Um den Ablauf der Leistung nachvollziehen zu können, ist es zudem wichtig, den Zeitpunkt oder Zeitraum anzugeben, zu denen die Leistung erbracht wurde sowie den Zeitpunkt, an dem die Rechnung erstellt wurde. Es ist ebenfalls von Notwendigkeit, die erbrachte Dienstleistung hinsichtlich ihrer Art und gegebenenfalls Menge zu beschreiben. Schlussendlich müssen selbstverständlich die finanziellen Angaben in die Rechnung untergebracht werden: Der Nettobetrag, die Höhe der Umsatzsteuer und der sich daraus ergebende Bruttobetrag sind Pflicht.

Weitere Steuerinformationen und diverse Minderungsgründe wie Skonto oder Rabatte sind ebenfalls zwingend anzugeben, sofern sie vorliegen.
Darüber hinaus gibt es freiwillige Inhalte, die man zwar nicht unbedingt in der Rechnung angeben muss, aber kann. Dazu zählen Angaben wie die Zahlungsfrist, weitere Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und eine fortlaufende Rechnungsnummer. Eine Bankverbindung kann ebenfalls freiwillig angegeben werden, um eine zügige Abwicklung zu ermöglichen.

Pflichtangaben einer Rechnungsvorlage für Dienstleister

Zusammenfassend sei gesagt, dass folgende Inhalte als Pflichtangaben bei einer Rechnung für Dienstleister aufzuführen sind:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Dienstleisters
  • Vollständiger Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des Dienstleisters
  • Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
  • Ausstelldatum der Rechnung
  • Menge und Beschreibung der erbrachten Dienstleistung
  • Steuerinformationen und Minderungsgründe wie Skonto oder Rabatte
  • Nettobetrag und Umsatzsteuersatz
  • Summe als Bruttobetrag

Diese Pflichtangaben sind für eine ordnungsgemäße Rechnung unerlässlich und notwendig. Fehlende Angaben müssen schleunigst ergänzt werden, da die Rechnung andernfalls als ungültig zu erachten ist.

Wann eine Rechnung für Dienstleister erforderlich ist

Eine Rechnung ist immer dann erforderlich, wenn Leistungen für Unternehmen oder Privatpersonen erbracht werden. Sowohl als Freiberufler als auch als Gewerbetreibender ist eine ordnungsgemäße Rechnung notwendig. Der Unterschied in den Rechnungen liegt lediglich in der Tatsache, dass man als Freiberufler Ist-Versteuerer und als Gewerbebetreibender Soll-Versteuerer ist.

Das soll bedeuten, dass Freiberufler die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang des Kunden zahlen müssen. Anders verhält es sich bei Gewerbetreibenden, die die Umsatzsteuer bereits vor Ausstellung der Rechnung mit dem Nettobetrag zu einem Bruttobetrag verrechnen müssen. Übersteigt ein Gewerbetreibender jedoch nicht einen Jahresumsatz von 500.000 Euro, wird er als Ist-Versteuerer behandelt.

Bei Waren, die von der Umsatzsteuer unberührt sind, sowie Dienstleistungen sind in der Theorie Rechnungen nicht zwingend zu erstellen. Jedoch hat sich in der Praxis bewiesen, dass sich eine Rechnung auch für Dienstleister lohnt. Gründe, die für die Erstellung einer Rechnung sprechen, sind unter anderem folgende:

  • Erleichterung der Buchhaltung, Kosteneinsparung
  • Schnellere Zahlungsvorgänge durch Angabe von Zahlungsfrist und Bankverbindung
  • Rechnung als eindeutiger Nachweis bei Rechtsstreitigkeiten verwendbar

Spätestens jetzt sollte klar sein, dass eine Rechnung für Dienstleister zwar nicht zwingend notwendig, jedoch von großem Vorteil ist. Da es von Kunde zu Kunde immer wieder neue Konditionen geben kann und sich daraus auch immer wieder neue Änderungen von Rechnung zu Rechnung ergeben, kann eine Rechnungsvorlage eine große Hilfestellung sein. Vor allem Dienstleister profitieren sehr von Rechnungsvorlagen, die sie innerhalb weniger Minuten ausfüllen und ihre individuell festgelegte Dienstleistung bis ins Detail in der Rechnung erfassen können.

Da unsere Rechnungsvorlagen außerdem stets im gleichen Stil zu nutzen sind, müssen Dienstleister nicht auf eine eigens erstellte Vorlage zurückgreifen, die eventuelle Lücken und stilistische Ungereimtheiten aufweist. So verläuft die Zahlungsabwicklung reibungslos und der Dienstleister kann sich vergewissern, dass keinerlei wichtige Angaben bei ihm in Vergessenheit geraten sind.

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